der Zeltbetriebe Dietrichs & Söhne GmbH & Co. KG (AGB)
1. Geltungsbereich
Diese AGB regeln alle Verträge zwischen der Zeltbetriebe Dietrichs & Söhne GmbH & Co. KG (nachfolgend „wir“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“) über Lieferung, Montage, Vermietung und Verkauf von Hallen, Lagerzelten und Zubehör.
Soweit im Einzelfall vereinbart, gelten zusätzlich unsere Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) sowie bei Mietverträgen die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen für Mietverträge (ZVB Miete).
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Ihr Einbezug bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass erneut ausdrücklich auf sie verwiesen werden muss.
2. Rechtliche Voraussetzungen
Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass alle öffentlich-rechtlichen und sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und Nutzung der Halle bzw. des Lagerzeltes erfüllt sind.
Insbesondere obliegen dem Kunden:
die rechtzeitige Anzeige eines fliegenden Baus und/oder
die Einholung einer Baugenehmigung oder anderer behördlicher Erlaubnisse.
Je nach Standzeit hat der Kunde insbesondere zu prüfen:
Fliegender Bau (Standzeit bis 3 Monate, DIN EN 13782):
Anzeige der Aufstellung und – soweit erforderlich – Verwendung eines Prüfbuchs. Ein Prüfbuch kann von uns gegen Kaution zur Verfügung gestellt werden; für die behördliche Anerkennung übernehmen wir keine Haftung.
Dauerhafter Aufbau (Standzeit über 3 Monate, DIN EN 1991):
Sicherstellung aller Genehmigungen (insb. Baugenehmigung) oder Erteilung einer Haftungsfreistellung zugunsten von Zeltbetriebe Dietrichs & Söhne. Statische Nachweise stellen wir bei Bedarf bereit, ohne Verantwortung für die baurechtliche Zulässigkeit zu übernehmen.
Der Kunde informiert sich auf eigene Kosten bei fachkundigen Stellen (z. B. Architekt, Ingenieurbüro, Bauamt). Unterschiede in Landesbauordnungen, Anforderungen an Erdverankerungen, Schnee- und Windlasten sowie Brandschutz sind vom Kunden rechtzeitig zu klären.
Kosten für Prüfungen, behördliche Auflagen, Fundamente, Bodenplatten, Rammschutz, Brandschutz, Abnahmen oder vergleichbare Maßnahmen trägt der Kunde allein.
Emissions-, arbeits- und sicherheitsrechtliche Vorgaben für die konkrete Nutzung der Halle sind vom Kunden zu erfüllen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
Es gelten die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und etwaiger Transportkosten.
Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben im Zusammenhang mit Lieferung, Montage oder Betrieb der Halle trägt der Kunde.
Der Kunde ist – sofern nichts anderes vereinbart – vorleistungspflichtig.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
4. Lieferung und Gefahrübergang
Verladung, Transport und Ablieferung erfolgen auf Gefahr des Kunden; Erfüllungsort ist unser Firmensitz in Bremen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Wir bestimmen, sofern nicht ausdrücklich abweichend geregelt, Transportweg, Transportmittel und Verpackung nach eigenem Ermessen. Die angemessenen und nachweisbaren Transportkosten trägt der Kunde.
Über besondere Zugangsvoraussetzungen (z. B. Anmeldeverfahren, Zufahrtsbeschränkungen, Werksausweise) zu Bereitstellungs-, Aufstell- und Montageflächen hat der Kunde uns spätestens zwei Wochen vor Liefer-/Montagebeginn schriftlich zu informieren.
Die Gefahr für sämtliche Hallenbestandteile geht mit Bereitstellung am Lagerort auf den Kunden über.
Wir sind berechtigt, bis zu 5 Tage vor dem vereinbarten Liefer-/Montagebeginn Material und Hebezeuge anzuliefern; der Kunde hält die entsprechenden Flächen frei und nimmt die Lieferung an.
Bei vorzeitiger Anlieferung organisiert der Kunde Entladung, witterungsgeschützte Lagerung und Quertransporte zur Montagefläche auf eigene Kosten und Gefahr.
Werden gelieferte oder montierte Bestandteile nach Gefahrübergang beschädigt oder gehen verloren, trägt der Kunde die Kosten für Ersatz, erneute Lieferung und daraus resultierende Verzögerungen.
5. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
Bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten und montierten Hallenbestandteilen vor.
Vor Eigentumsübergang dürfen diese Gegenstände weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Zugriffe Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen und uns bei der Durchsetzung unserer Rechte zu unterstützen.
Wir sind berechtigt, vom Kunden eine angemessene Sicherheitsleistung (z. B. selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts) zu verlangen. Es gilt ergänzend § 650f BGB.
Übersteigt der reale Sicherheitswert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten in entsprechendem Umfang nach unserer Wahl frei.
6. Termine und Verzug
Liefer- und Montagentermine sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Sie setzen voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungs- und Zahlungspflichten erfüllt hat.
Die Ausführungsdauer beginnt mit dem vereinbarten Liefer-/Montagebeginn und beträgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, mindestens zwei Monate.
Terminverschiebungen:
Notwendige Verschiebung (nicht von uns zu vertreten):
Bei Ereignissen wie fehlender Selbstbelieferung oder Nichtverfügbarkeit von Leistungen informieren wir den Kunden unverzüglich und nennen einen Ersatztermin. Ist die Leistung auch dann nicht möglich, kann der Kunde hinsichtlich des betroffenen Teils vom Vertrag zurücktreten.
Freiwillige Verschiebung durch den Kunden:
Nach Terminfixierung ist eine Verschiebung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich; insgesamt höchstens zwei Verschiebungen von jeweils max. 10 Wochen. Je näher der ursprüngliche Termin rückt, desto höher ist der vom Kunden zu erstattende Mehraufwand nach Ziffer 10 (prozentuale Staffelung).
Behinderungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden sowie Ereignisse höherer Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Fristen; Einzelheiten ergeben sich aus Ziffer 10 und 11.
7. Montage
Voraussetzung für die Montage ist, dass der Kunde die technischen Anforderungen (insbesondere gemäß ZTV) erfüllt und alle rechtlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde trägt das Baugrundrisiko.
Der Kunde wählt Standort und Position der Halle eigenverantwortlich und beachtet Abstandsflächen, Leitungen, Fundamentanforderungen und betriebliche Abläufe. Er stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
Vor Beginn der Arbeiten erhält der Kunde oder sein Vertreter eine Sicherheitseinweisung, deren Einhaltung er zu gewährleisten hat. Wiederholte oder verlängerte Einweisungen aufgrund vom Kunden zu vertretender Umstände können nach Ziffer 10 abgerechnet werden.
Der Kunde hält die erforderlichen Freiflächen für Montage, Bereitstellung und Hebezeuge frei. Andernfalls erfolgt die Montage nur nach sicherheitstechnischer Bewertung und Vereinbarung über die Vergütung des Mehraufwands.
Während Montage und ggf. Demontage sorgt der Kunde für eine ausreichende Sicherung der Baustelle (z. B. Absperrungen, ggf. Sicherheitsdienst).
Zuwegungen, Lager- und Arbeitsflächen sowie Wasser- und Energieversorgung stellt der Kunde unentgeltlich zur Verfügung und stellt uns von Ansprüchen Dritter frei.
Der Kunde übernimmt den Winterdienst im Montagebereich und hält Flächen frei von Schnee und Eis.
Erschwerte Montagebedingungen (Innenmontage, unbefestigte Flächen, installierte Maschinen etc.) gehen zu Lasten des Kunden und können zusätzliche Kosten verursachen.
Unterlässt der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen und geraten wir dadurch in Annahmeverzug des Kunden, steht uns eine Entschädigung gemäß § 642 Abs. 2 BGB zu.
Spuren von Probeaufbauten, Bohrlöchern oder konstruktionsbedingten Änderungen sind zulässig, sofern die Nutzbarkeit der Halle nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
Rest- und Verpackungsmaterial entsorgt der Kunde eigenverantwortlich; die Flächen sind nach Abschluss der Montage zu reinigen.
8. Abnahme
Nach Fertigstellung der Montage können wir eine förmliche Abnahme verlangen. Diese erfolgt durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
Setzen wir eine Abnahmefrist und verweigert der Kunde die Abnahme nicht unter Benennung mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen. Ohne ausdrückliches Verlangen gilt die Halle 14 Tage nach Fertigstellung oder 7 Tage nach Inbetriebnahme als abgenommen.
Mit Abnahme geht die Gefahr – soweit nicht bereits früher nach Ziffer 4 – endgültig auf den Kunden über.
9. Zurückbehaltungsrecht und vorzeitige Vertragsbeendigung
Zahlt der Kunde fällige Forderungen nicht, sind wir berechtigt,
unsere Leistungen (einschließlich Nacherfüllung) zurückzuhalten,
vom Vertrag zurückzutreten und/oder
Herausgabe der gelieferten bzw. montierten Teile zu verlangen.
Der Kunde räumt uns in diesem Fall das Recht ein, das Grundstück zum Zwecke der Demontage und Abholung zu betreten.
Stellt der Kunde geforderte Sicherheiten nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, können wir unsere Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen.
Dauert eine Behinderung durch höhere Gewalt oder andere in Ziffer 11 genannte Ereignisse länger als 8 Wochen an, können wir den Vertrag kündigen und die bis dahin erbrachten Leistungen sowie entstandene Kosten abrechnen.
Kündigt der Kunde nach Beginn der Montage, findet § 648 BGB Anwendung.
Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung besteht keine Pflicht, den Untergrund in den ursprünglichen Zustand zu versetzen; Erdnägel und ähnliche Verankerungen dürfen im Boden verbleiben.
10. Erstattung von Mehraufwand
Mehraufwendungen, die durch vom Kunden zu vertretende Umstände entstehen (z. B. Annahmeverzug, fehlende Mitwirkung, Behinderungen im Baustellenbereich), trägt der Kunde.
Gerät der Kunde mit der Annahme der Lieferung in Verzug, können wir für Lagerung, Erhaltung und Organisation eine pauschale Entschädigung von 0,5 % des Nettoauftragswertes je angefangenen Monat verlangen, maximal 5 %. Der Nachweis höherer oder geringerer Kosten bleibt den Parteien vorbehalten.
Eigenleistungen wie Zwischenlagerung oder zusätzlicher Arbeitsaufwand eigener Mitarbeiter werden nach ortsüblicher Vergütung berechnet, abzüglich eines Gewinnanteils von 10 %. Für Monteure gilt ein Stundensatz von mindestens 45,00 € netto.
Bei Verschiebung verbindlicher Liefer- oder Montagtermine – sei es aufgrund von Behinderungen oder auf Wunsch des Kunden – hat dieser je nach Zeitpunkt der Verschiebung einen gestaffelten Anteil der Liefer-/Montagekosten (50 %, 75 % oder 100 %) zu erstatten.
11. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streiks) und sonstige unabwendbare Umstände, die unsere Leistung erschweren oder unmöglich machen, führen zu einer angemessenen Verlängerung von Fristen. Eine Haftung für Verzögerungen oder Unmöglichkeiten, die hierauf beruhen, besteht nicht.
Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die Auswirkungen der höheren Gewalt möglichst gering zu halten und Beginn sowie Ende des Ereignisses unverzüglich mitzuteilen.
Mehraufwendungen bei Montage oder Demontage aufgrund höherer Gewalt trägt der Kunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
12. Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit der Halle ist ausschließlich der jeweilige Vertrag mit seinen Anlagen. Eine bestimmte Eignung für einen vom Kunden verfolgten Zweck schulden wir nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
Das Baugrundrisiko liegt vollständig beim Kunden; für Schäden an unterirdischen Leitungen haften wir nicht. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter frei.
Der Kunde hat unsere Leistungen unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme schriftlich zu rügen. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, sind Gewährleistungsansprüche insoweit ausgeschlossen.
Beruht ein Mangel auf Anordnungen oder Vorgaben des Kunden, auf von ihm gelieferten Stoffen oder auf Vorleistungen anderer Unternehmer, haften wir nicht.
Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Wir können Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Preises abhängig machen; der Kunde darf jedoch einen angemessenen Teil des Preises – in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten – zurückbehalten.
Stellt sich ein Mängelbeseitigungsverlangen als unbegründet heraus, kann der Kunde mit den uns entstandenen Kosten belastet werden.
Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gelten zusätzlich die Haftungsregelungen der Ziffer 13.
13. Haftung
Wir haften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Garantie oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
14. Verjährung
Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Halle.
Unabhängig von öffentlich-rechtlichen Einstufungen gilt die Halle vertraglich als bewegliche Sache.
Für Schadensersatzansprüche gelten die vorstehenden Fristen entsprechend, ausgenommen sind Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistig verschwiegenen Mängeln sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
15. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen.
Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz der Zeltbetriebe Dietrichs & Söhne GmbH & Co. KG in Bremen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.